Die Pflichtverteidigung ist ein fester Bestandteil des Strafverfahrens. Sie stellt sicher, dass Sie in bestimmten Situationen nicht ohne anwaltliche Verteidigung bleiben. Das Gesetz sieht vor, dass Ihnen in diesen Fällen ein Verteidiger zur Seite gestellt wird.
Was bedeutet Pflichtverteidigung?
Pflichtverteidigung bedeutet, dass Ihnen ein Verteidiger beigeordnet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend sind dabei nicht Ihre finanziellen Verhältnisse. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Mitwirkung eines Verteidigers im konkreten Verfahren erforderlich ist.
Der Pflichtverteidiger ist kein Anwalt zweiter Klasse. Er vertritt Ihre Interessen mit der gleichen Sorgfalt und Konsequenz wie ein Wahlverteidiger. Der Unterschied liegt nicht in der Qualität der Verteidigung, sondern allein in der Abrechnung.
Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe
Die Pflichtverteidigung knüpft nicht an Ihre finanziellen Verhältnisse an. Im Zivilrecht entscheidet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darüber, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird. Im Strafrecht gilt ein anderer Maßstab.
Hier kommt es allein darauf an, ob das Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers erfordert, etwa wegen der Schwere des Tatvorwurfs, wegen Haft oder wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten. Ob Sie über ein hohes Einkommen verfügen oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung. Umgekehrt führt auch eine eingeschränkte wirtschaftliche Situation nicht automatisch zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Maßgeblich ist allein die rechtliche Einordnung des Verfahrens.
Wann wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet?
Das Gesetz sieht eine Pflichtverteidigung insbesondere in bestimmten Konstellationen vor. Eine Beiordnung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Tatvorwurf schwer wiegt, etwa bei Delikten mit erheblicher Straferwartung. Zwingend ist die Pflichtverteidigung in Haftsachen. Befinden Sie sich in Untersuchungshaft, muss Ihnen unverzüglich ein Verteidiger bestellt werden.
Darüber hinaus kann eine Beiordnung erfolgen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst ausreichend verteidigen können. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, sollte frühzeitig geprüft werden.
Pflichtverteidiger: Sie haben die Wahl
Auch wenn ein Pflichtverteidiger bestellt wird, bedeutet das nicht, dass Ihnen der Anwalt vorgegeben wird. Sie haben das Recht, selbst zu bestimmen, wer Sie verteidigt. Sie können einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen. Das gilt auch bundesweit und insbesondere dann, wenn Sie vom Gericht zur Benennung eines Pflichtverteidigers aufgefordert werden.
Wird ein Verteidiger von Ihnen vorgeschlagen, wird das Gericht diesem Wunsch in der Regel folgen. Erst wenn Sie keinen Verteidiger benennen, bestimmt das Gericht einen Verteidiger.
Kann ein Pflichtverteidiger gewechselt werden?
Grundsätzlich bleibt ein einmal bestellter Pflichtverteidiger für das Verfahren zuständig. Ein Wechsel ist jedoch möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. Ob ein Wechsel in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab und bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
Wie werden die Kosten geregelt?
Die Pflichtverteidigung ist keine kostenfreie Verteidigung. Die Vergütung des Pflichtverteidigers wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Kommt es zu einer Verurteilung, werden dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dazu zählen auch die Gebühren des Pflichtverteidigers. Anders ist es bei einem Freispruch oder bei einer Einstellung des Verfahrens. In diesen Fällen verbleibt es grundsätzlich bei der Kostenübernahme durch die Staatskasse.
Eine Besonderheit gilt bei einer Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO. Hier werden die Verfahrenskosten regelmäßig dem Beschuldigten auferlegt. Die aus der Staatskasse gezahlten Gebühren sind dann zu erstatten. Die Beitreibung erfolgt grundsätzlich erst nach Rechtskraft der Entscheidung. Bei Bedarf können Zahlungsmodalitäten, etwa in Form von Raten, vereinbart werden. Welche Kosten im Einzelfall entstehen, hängt von den Umständen des Verfahrens ab und sollte frühzeitig geklärt werden.
Pflichtverteidigung: Frühzeitig handeln
Gerade in Konstellationen, in denen eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt, kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. In Haftsachen muss die Verteidigung sofort einsetzen. Aber auch in anderen Verfahren ist es sinnvoll, frühzeitig zu klären, ob eine Beiordnung möglich ist.
Die Beiordnung ist dabei bereits im Ermittlungsverfahren möglich, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Denn je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Möglichkeiten, auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen.
Wie wir im Rahmen der Pflichtverteidigung vorgehen
Çetin & Konopatzki Rechtsanwälte prüfen zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen und stellen bei Bedarf den entsprechenden Antrag. Gleichzeitig übernehmen wir die Verteidigung von Beginn an und entwickeln eine klare, auf den Einzelfall abgestimmte Strategie.
Grundlage ist die Analyse der Ermittlungsakte sowie die Bewertung der Beweislage. Darauf aufbauend bereiten wir das Verfahren strukturiert vor und stimmen das weitere Vorgehen gemeinsam mit Ihnen ab. Auch im Rahmen der Pflichtverteidigung vertreten wir Ihre Interessen konsequent und mit der gleichen Sorgfalt wie in jedem anderen Mandat.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn gegen Sie ermittelt wird oder ein Verfahren bereits läuft, prüfen Sie frühzeitig, ob eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt. Treffen Sie keine eigenständigen Entscheidungen zur Sache, ohne die rechtliche Situation vollständig zu überblicken.
Sie können uns jederzeit kontaktieren oder über das Kontaktformular eine erste, unverbindliche Anfrage stellen. Wir klären mit Ihnen, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen und wie das weitere Vorgehen sinnvoll gestaltet werden kann.
Je früher die Verteidigung einsetzt, desto größer ist die Möglichkeit, den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich zu beeinflussen.
