Notwehr oder Körperverletzung

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Notwehr oder Körperverletzung? Wo liegen die Grenzen der Selbstverteidigung?

Eine Schlägerei vor einer Diskothek. Ein Streit mit Notwehr auf einem Volksfest. Eine Auseinandersetzung nach einem Fußballspiel. Die Situation eskaliert, jemand schlägt zu, der andere schlägt zurück. Einige Wochen später liegt die Vorladung der Polizei oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft im Briefkasten.

Spätestens dann fällt fast immer derselbe Satz:

„Ich habe mich doch nur verteidigt.“

Tatsächlich ist die Notwehr eines der häufigsten Argumente in Körperverletzungsverfahren. Gleichzeitig gibt es kaum einen Bereich des Strafrechts, in dem so viele Missverständnisse bestehen. Viele Menschen glauben, sie müssten zunächst fliehen. Andere gehen davon aus, dass sie nur genauso stark reagieren dürfen wie ihr Angreifer. Wieder andere sind der Meinung, jede Schlägerei sei automatisch strafbar.

Die Wirklichkeit ist jedoch deutlich komplizierter. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann es sich um eine Notwehr handelt oder wann tatsächlich eine Körperverletzung vorliegt.

Ist jede Körperverletzung eine Straftat?

Für viele klingt es zunächst überraschend, aber nicht jede Körperverletzung ist eine Straftat. Das Strafrecht kennt jedoch mehrere Situationen, in denen eine körperliche Verletzung vorliegt, die am Ende aber nicht strafbar ist

Der bekannteste Fall ist die Notwehr gemäß § 32 StGB. Daneben spielen aber auch die Nothilfe, die Einwilligung und der sogenannte Notwehrexzess nach § 33 StGB eine wichtige Rolle.

Gerade deshalb lohnt es sich bei Körperverletzungsverfahren immer, die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls genau zu betrachten. Denn dieselbe Handlung kann in einem Fall strafbar sein und im anderen vollständig gerechtfertigt.

Notwehr: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen

Der Grundgedanke der Notwehr ist einfach. Wer rechtswidrig angegriffen wird, darf sich verteidigen. Das Gesetz verlangt grundsätzlich nicht, dass der Angegriffene zunächst die Flucht ergreift oder versucht, dem Konflikt auszuweichen.

Er darf vielmehr die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Angriff wirksam zu beenden.

Gerade an diesem Punkt entstehen jedoch viele Irrtümer. In unserer Praxis hören wir regelmäßig, man dürfe nur genauso stark zurückschlagen, wie der Angreifer angegriffen hat. Eine solche Regel existiert jedoch nicht.

Entscheidend ist, ob die gewählte Verteidigung geeignet und erforderlich war, um den Angriff abzuwehren. Welche Mittel zulässig sind, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Wer von mehreren Personen angegriffen wird, befindet sich beispielsweise in einer völlig anderen Situation als jemand, der lediglich einen leichten Schubser erhält.

Deshalb lassen sich Notwehrsituationen nur selten anhand einfacher Faustregeln beurteilen.

Wann endet die Notwehr?

Ebenso wichtig ist die Frage, wann die Notwehr endet.

Zunächst einmal setzt sie einen gegenwärtigen Angriff voraus. Ist die Gefahr beendet, endet auch das Recht zur Verteidigung. Genau hier liegt in vielen Verfahren das eigentliche Problem. Nicht selten beginnt eine Auseinandersetzung mit einem Angriff und endet mit einer Strafanzeige gegen beide Beteiligten.

Wer einen Angriff erfolgreich abgewehrt hat und anschließend selbst zum Angreifer wird, kann sich in der Regel nicht mehr auf Notwehr berufen. Die Grenze zwischen Verteidigung und Vergeltung spielt in der Praxis eine zentrale Rolle.

Gerade bei Kneipenschlägereien oder Auseinandersetzungen im öffentlichen Raum wird häufig darüber gestritten, ob der ursprüngliche Angriff noch andauerte oder die Situation bereits beendet war. Oft entscheidet am Ende eine einzelne Zeugenaussage oder eine Videoaufnahme darüber, ob noch Notwehr vorlag oder bereits eine strafbare Körperverletzung begangen wurde.

Wenn Angst und Panik die Kontrolle übernehmen

Das Strafrecht berücksichtigt, dass Menschen in Gefahrensituationen nicht immer vollkommen besonnen handeln.

Genau deshalb existiert § 33 StGB. Ein sogenannter Notwehrexzess liegt vor, wenn sich jemand zwar grundsätzlich verteidigen durfte, dabei aber über das erforderliche Maß hinausgeht.

Der klassische Fall sieht wie folgt aus: Eine Person wird überraschend angegriffen, gerät in Panik und reagiert heftiger, als objektiv erforderlich wäre. Das Gesetz erkennt an, dass Menschen in solchen Situationen nicht wie Richter am Schreibtisch handeln.

Allerdings führt nicht jede Überschreitung der Notwehrgrenzen automatisch zur Straflosigkeit. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung auf Furcht, Verwirrung oder Schrecken beruht. Ob dies tatsächlich der Fall war, lässt sich in der Regel erst nach einer genauen Prüfung des Sachverhalts beurteilen.

Auch ein regulärer Boxkampf ist rechtlich gesehen eine Körperverletzung

Viele Mandanten sind überrascht, wenn sie das erfahren. Wer seinem Gegner ins Gesicht schlägt und ihn verletzt, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung. Dennoch werden Boxkämpfer selbstverständlich nicht bestraft.

Der Grund liegt in der Einwilligung. Wer freiwillig an einem Boxkampf teilnimmt, erklärt sich mit den typischen Verletzungsrisiken dieser Sportart einverstanden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für zahlreiche andere Kampfsportarten.

Die Verletzung bleibt zwar objektiv bestehen. Strafbar ist sie jedoch regelmäßig nicht.

Darf man sich einvernehmlich schlagen? Voraussetzungen für Notwehr

An dieser Stelle wird die Rechtslage deutlich komplizierter. Viele Menschen schließen daraus, dass jede einvernehmliche körperliche Auseinandersetzung automatisch erlaubt sein müsse. Genau das ist jedoch nicht der Fall.

Zwar kann grundsätzlich auch in eine Körperverletzung eingewilligt werden. § 228 StGB setzt dieser Möglichkeit jedoch Grenzen. Demnach bleibt eine Körperverletzung trotz Einwilligung strafbar, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.

Genau deshalb beschäftigen sich Gerichte seit Jahren mit sogenannten Hooligan-Fällen. Dort verabreden sich rivalisierende Gruppen bewusst zu körperlichen Auseinandersetzungen. Auf den ersten Blick könnte man meinen, alle Beteiligten seien freiwillig erschienen und hätten damit auch wirksam eingewilligt.

So einfach ist die Sache jedoch nicht.

Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit solchen Fällen beschäftigt. Nach seiner Rechtsprechung kommt es entscheidend auf die konkreten Umstände der Auseinandersetzung an. Problematisch sind insbesondere Situationen, in denen eine erhebliche Gefahr schwerer Verletzungen besteht und die Geschehnisse nicht mehr kontrollierbar sind.

Im Gegensatz zu einem geregelten Boxkampf mit festen Regeln, Ringrichter und medizinischer Betreuung entwickeln sich Massenschlägereien häufig unvorhersehbar. Mehrere Personen greifen gleichzeitig ein, die Situation verändert sich innerhalb von Sekunden und die Gefahr einer Eskalation ist erheblich.

Gerade diese Unkontrollierbarkeit und die erhebliche Eskalationsgefahr sind nach der Rechtsprechung wesentliche Gründe dafür, weshalb eine Einwilligung ihre rechtfertigende Wirkung verlieren kann.

Die bloße Zustimmung der Beteiligten reicht daher nicht aus, um jede körperliche Auseinandersetzung straflos zu machen.

Notwehr schützt auch andere Menschen

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft die Verteidigung Dritter. Viele Menschen glauben, dass Notwehr nur bei Angriffen auf die eigene Person möglich ist. Tatsächlich darf man unter bestimmten Voraussetzungen aber auch anderen Menschen helfen.

Juristisch spricht man in diesem Fall von Nothilfe. Wer Zeuge eines rechtswidrigen Angriffs wird, darf zugunsten des Angegriffenen grundsätzlich eingreifen. Die Voraussetzungen dafür entsprechen weitgehend den Regeln der Notwehr.

Auch bei der Nothilfe gilt jedoch derselbe Grundsatz wie bei der Notwehr: Erlaubt ist die Abwehr des Angriffs, nicht die nachträgliche Abrechnung mit dem Angreifer.

Notwehr Verhältnismäßigkeit: Die entscheidenden Fragen finden sich meist in der Akte

In Körperverletzungsverfahren entscheidet nicht allein der Gesetzestext über den Ausgang. In unserer täglichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass die entscheidenden Fragen häufig ganz woanders liegen. Wer hat zuerst zugeschlagen? Gab es Zeugen? Existieren Videoaufnahmen? War der Angriff tatsächlich noch gegenwärtig? Oder handelte es sich bereits um eine Vergeltungshandlung?

Nicht selten unterscheiden sich die Aussagen der Beteiligten erheblich. Gerade deshalb sollte ein Verfahren niemals vorschnell bewertet werden. Oft zeigt sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte, welche Beweise tatsächlich vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn gegen Sie wegen Körperverletzung ermittelt wird, sollten Sie die Situation nicht vorschnell beurteilen. Nicht jede körperliche Auseinandersetzung führt automatisch zu einer Strafbarkeit. Umgekehrt bedeutet der Hinweis auf Notwehr noch lange nicht, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Gerade in diesem Bereich entscheiden häufig Details über den Ausgang des Verfahrens. Deshalb empfiehlt es sich, keine Angaben zur Sache zu machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder gegen Sie wegen Körperverletzung ermittelt wird, nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf. Oft zeigt sich erst nach Akteneinsicht, ob tatsächlich eine strafbare Körperverletzung vorliegt oder ob Umstände gegeben sind, die eine Strafbarkeit ausschließen.

Jetzt anwaltliche Beratung einholen

Fazit: Irrtümer und Chancen im Notwehrrecht

Die strafrechtliche Bewertung von Körperverletzungen und Notwehr ist in der Praxis weitaus komplexer, als gängige Mythen und Faustregeln vermuten lassen. Ob eine Handlung als strafbare Körperverletzung oder als gerechtfertigte Verteidigung eingestuft wird, hängt stets von den sensiblen Details des konkreten Einzelfalls ab. Da die Grenzen zwischen legitimer Abwehr und strafbarer Vergeltung fließend sind, entscheidet oft erst der präzise Blick in die Ermittlungsakte über den Ausgang des Verfahrens.

Beschuldigte sollten daher nach einer Vorladung keine voreiligen Aussagen machen, sondern frühzeitig eine professionelle anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

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