E-Scooter und Alkohol, zwei junge Menschen in einem Innenhof

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E-Scooter und Alkohol: Welche Strafe droht?

Der Abend beginnt harmlos: ein paar Getränke in der Innenstadt, anschließend steht ein Leih-E-Scooter direkt vor der Tür. Für viele wirkt die kurze Fahrt nach Hause weniger problematisch als eine Autofahrt. Rechtlich kann die Kombination aus E-Scooter und Alkohol jedoch gravierende Folgen haben. Denn ein solcher ist kein Fahrrad, sondern ein Kraftfahrzeug. Deshalb gelten für Alkohol am Lenker im Grundsatz dieselben strengen Regeln wie beim Autofahren.

Neben einem Bußgeld und Punkten kann eine Fahrt unter Alkoholeinfluss sogar zu einem Strafverfahren, zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zu einer Sperrfrist für die Neuerteilung führen. Gerade diese Konsequenzen werden häufig unterschätzt. Wer nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Als Anwälte für Verkehrsrecht in Duisburg beraten wir regelmäßig zu Trunkenheitsfahrten, Führerscheinmaßnahmen und E-Scooter-Verstößen.

E-Scooter sind Kraftfahrzeuge – und genau das ist entscheidend

Die rechtliche Einordnung ist der Ausgangspunkt jeder Bewertung. Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, also insbesondere die üblichen E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h, gelten als Kraftfahrzeuge. Damit greifen unter anderem die Alkoholgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dies in einer aktuellen Entscheidung nochmals ausdrücklich bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24). Dass ein E-Scooter deutlich langsamer und leichter als ein Pkw ist, ändert an der Einordnung als Kraftfahrzeug nichts. Genau darin liegt ein häufiger Irrtum: Wer keinen Führerschein benötigt, um einen E-Scooter zu fahren, kann trotzdem seine vorhandene Fahrerlaubnis für Pkw oder Motorrad verlieren.

E-Scooter und Alkohol, ein E-Scooter im Sonnenschein

0,5 Promille: Schon die Ordnungswidrigkeit ist teuer

Wer mit 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration beziehungsweise ab 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft einen E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr führt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Beim ersten Verstoß sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig 500 Euro Geldbuße, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Bei einschlägigen Wiederholungen steigen Geldbuße und Fahrverbotsdauer deutlich an. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt darüber hinaus das Alkoholverbot nach § 24c StVG.

Schon die Fahrt unter der Wirkung von Alkohol kann hier einen Verstoß begründen. Wer glaubt, die 0,5-Promille-Grenze sei deshalb eine Art „Freigrenze“, liegt ebenfalls falsch. Auch bei geringerer Alkoholisierung kann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht kommen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler zeigen, dass der Fahrer nicht mehr sicher fahren konnte.

Ab 1,1 Promille droht ein Strafverfahren

Besonders ernst wird die Situation bei hoher Alkoholisierung. Nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung wird bei E-Scootern ab 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Das OLG Hamm hat diese Grenze 2025 ausdrücklich auf E-Scooter angewandt.

Der Bundesgerichtshof hatte die spezielle Grenzwertfrage für Elektrokleinstfahrzeuge in früheren Entscheidungen noch offengelassen; die obergerichtliche Rechtsprechung wendet die für Kraftfahrzeuge bekannte Grenze von 1,1 Promille inzwischen jedoch weithin an. Ab diesem Wert sind keine zusätzlichen Fahrfehler erforderlich, um die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu begründen. Es droht eine Strafbarkeit nach § 316 StGB.

Die Vorschrift sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor und erfasst auch fahrlässige Trunkenheitsfahrten. Kommt es zusätzlich zu einer konkreten Gefährdung anderer Menschen oder bedeutender Sachen, können noch schwerwiegendere Straftatbestände in Betracht kommen.

Der Führerschein kann weg sein – obwohl für den E-Scooter keiner nötig ist

Für Betroffene ist häufig nicht die Geldstrafe, sondern die Fahrerlaubnis die wichtigste Frage. Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gilt nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich die gesetzliche Regelvermutung, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und ordnet zugleich eine Sperrfrist an, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Diese Sperre beträgt grundsätzlich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Das OLG Hamm hat 2025 deutlich gemacht, dass eine Trunkenheitsfahrt nicht allein deshalb als Ausnahmefall behandelt werden darf, weil „nur“ ein E-Scooter benutzt wurde. In dem dort entschiedenen Fall war der Angeklagte mit 1,51 Promille auf einem E-Scooter unterwegs.

Das Amtsgericht hatte lediglich ein viermonatiges Fahrverbot verhängt und von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Das OLG hob diese Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch auf. Ein Abweichen von der Regelvermutung komme nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht.

Für Betroffene bedeutet das: Der Verlust des Pkw-Führerscheins ist bei einer strafbaren E-Scooter-Trunkenheitsfahrt ein reales Risiko.

Sind Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung dasselbe?

In der Praxis werden beide Begriffe häufig verwechselt. Ein Fahrverbot bedeutet, dass der Führerschein für einen begrenzten Zeitraum nicht genutzt werden darf; anschließend darf die Fahrerlaubnis grundsätzlich wieder genutzt werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis dagegen.

Nach Ablauf der Sperrfrist muss sie neu beantragt werden. Je nach Alkoholisierung, Vorgeschichte und fahrerlaubnisrechtlicher Bewertung kann zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, relevant werden. § 13 FeV sieht eine MPU insbesondere dann vor, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Daneben können auch wiederholte Alkoholverstöße oder sonstige Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Es ist deshalb wichtig, strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen von Beginn an gemeinsam im Blick zu behalten.

E-Scooter und Alkohol: Was sollten Betroffene nach einer E-Scooter-Trunkenheitsfahrt tun?

Nach einer Kontrolle sollte man sich nicht vorschnell zu Trinkmengen, Trinkzeiten, Fahrstrecke oder persönlichen Gewohnheiten äußern. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Gerade Angaben zum sogenannten Nachtrunk, zur zeitlichen Einordnung des Alkoholkonsums oder zu wahrgenommenen Fahrfehlern können für die spätere Berechnung und rechtliche Bewertung erheblich sein.

Sinnvoll ist zunächst Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt von Cetin Konopatzki. Denn erst danach lässt sich beurteilen, welche Blutalkoholwerte festgestellt wurden, ob die Blutentnahme und Dokumentation ordnungsgemäß erfolgt sind, welche Beobachtungen die Polizeibeamten festgehalten haben und ob besondere Umstände gegen die Regelannahme der Fahrerlaubnisentziehung sprechen können. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, sollte dies frühzeitig mit der Verteidigung besprechen.

Eine berufliche Abhängigkeit vom Führerschein verhindert die Entziehung zwar nicht automatisch, kann aber für die Verteidigungsstrategie und die Aufarbeitung des Einzelfalls relevant sein.

E-Scooter, Pedelec und Fahrrad: Nicht alles ist rechtlich gleich

Auch die Fahrzeugart muss sauber geprüft werden. Ein gewöhnliches Pedelec, dessen Motor nur beim Treten unterstützt und bei 25 km/h abschaltet, wird rechtlich grundsätzlich wie ein Fahrrad behandelt. Für solche Fahrzeuge gelten daher andere Maßstäbe als für E-Scooter. Letztgenannte werden dagegen wegen ihres eigenständigen elektrischen Antriebs als Kraftfahrzeuge eingeordnet.

Wer nach einer Feier zwischen Fahrrad, Pedelec und E-Scooter wählen möchte, sollte daraus jedoch keinen vermeintlich sicheren „Promille-Trick“ ableiten. Alkohol beeinträchtigt Reaktion, Gleichgewicht und Wahrnehmung bei allen Fahrzeugarten und kann auch auf dem Fahrrad strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „E-Scooter und Alkohol“

Ja, E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Ab 0,5 Promille greift grundsätzlich § 24a StVG. Eine Strafbarkeit kann bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit aber auch schon darunter möglich sein.

Nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere des OLG Hamm, gilt für E-Scooter die Grenze von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit.

Ja. Bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kommt regelmäßig die Entziehung der vorhandenen Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht.

Ja, für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) nach § 24c StVG. Ein Verstoß führt zu einem Bußgeld, einem Punkt in Flensburg und der Anordnung eines Aufbauseminars.

Die Haftpflichtversicherung des E-Scooters reguliert zwar den Schaden des Unfallgegners, nimmt den Fahrer bei Trunkenheit jedoch in Regress (bis zu 5.000 Euro). Zudem zahlt eine Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit oder Trunkenheit den eigenen Schaden meist nicht.

Bei dem Verdacht einer Straftat (z. B. Trunkenheit im Verkehr ab 1,1 Promille oder ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen) darf die Polizei eine Blutentnahme nach § 81a StPO in der Regel auch ohne richterlichen Anordnungsbeschluss anordnen.

Ja, da E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, greifen dieselben Strafvorschriften wie beim Autofahren. Ab 1,1 Promille (oder ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen) liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, die neben einer Geldstrafe regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.

Möglichst frühzeitig, am besten direkt nach Erhalt des Anhörungsbogens oder Strafbefehls. Ein spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, Messfehler beim Atem- oder Blutalkoholwert prüfen und darauf hinwirken, das Verfahren einzustellen oder den drohenden Führerscheinentzug abzuwenden.

Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) droht in der Regel ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder im Wiederholungsfall. Unter bestimmten Umständen kann eine MPU jedoch auch schon ab 1,1 Promille angeordnet werden.


Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
§§ 316, 69, 69a StGB; §§ 24a, 24c StVG; § 13 FeV; Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV); OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24; BGH, Beschlüsse vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22 und vom 02.03.2021 – 4 StR 366/20.

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