Ein Strafbefehl wirkt auf den ersten Blick oft wie ein gewöhnlicher Behördenbrief. Tatsächlich kann er weitreichende Folgen haben: Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis oder andere Rechtsfolgen können ohne vorherige Hauptverhandlung festgesetzt werden. Wer einen Strafbefehl erhält, sollte deshalb sofort auf das Zustellungsdatum achten. Denn die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beträgt grundsätzlich nur zwei Wochen.
Kurz gesagt: Die Einspruchsfrist beim Strafbefehl beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Maßgeblich ist das Zustellungsdatum auf dem Umschlag, nicht das Datum auf dem Strafbefehl. Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl grundsätzlich rechtskräftig.
Gerade bei einem Strafbefehl wegen Verkehrsstraftaten, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug oder anderer Vergehen kann eine schnelle Prüfung durch einen Anwalt für Strafrecht in Duisburg entscheidend sein.
Was ist ein Strafbefehl?
Das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO ermöglicht eine strafrechtliche Entscheidung ohne vorherige Hauptverhandlung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht bei Vergehen bestimmte Rechtsfolgen schriftlich festsetzen. Dazu gehören insbesondere Geldstrafe, Fahrverbot und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei verteidigtem Angeschuldigten kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Strafbefehl ist daher keine bloße Zahlungsaufforderung. Wird er rechtskräftig, steht er nach § 410 Abs. 3 StPO grundsätzlich einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Einspruchsfrist beim Strafbefehl: nur zwei Wochen ab Zustellung
Nach § 410 Abs. 1 StPO kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Gericht einlegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Entscheidend für die Einspruchsfrist ist die Zustellung, nicht das Datum, das oben auf dem Strafbefehl steht.
Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar. Deshalb sollte der Briefumschlag beziehungsweise der Zustellungsnachweis aufbewahrt und das Zustellungsdatum sofort notiert werden.
So berechnen Sie die Einspruchsfrist beim Strafbefehl
Die Frist endet zwei Wochen nach der Zustellung an dem Wochentag, an dem zugestellt wurde, und zwar um 24 Uhr (§ 43 Abs. 1 StPO).
Beispiel: Wird der Strafbefehl am Dienstag, 6. Oktober 2026, zugestellt, endet die Frist am Dienstag, 20. Oktober 2026, um 24 Uhr.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 43 Abs. 2 StPO). Sicherer ist es trotzdem, den Einspruch nicht erst am letzten Tag einzulegen.

Wann gilt der Strafbefehl als zugestellt?
Ein Strafbefehl wird förmlich zugestellt, meist mit einer Postzustellungsurkunde. Trifft der Zusteller niemanden an, darf er den Brief in den Briefkasten einlegen. Das Datum der Zustellung vermerkt er auf dem Umschlag. Ab diesem Tag läuft die Frist, auch wenn der Brief erst Tage später aus dem Briefkasten genommen wird.
Passt der Brief nicht in den Briefkasten, kann er bei der Post niedergelegt werden. Dann gilt er bereits mit der schriftlichen Benachrichtigung als zugestellt, nicht erst mit der Abholung (§ 37 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 180, 181 ZPO).
Form und Eingang: Worauf es beim Einspruch ankommt
Der Einspruch muss innerhalb der Frist beim Gericht eingehen. Der Poststempel allein genügt nicht. Wer den Einspruch selbst einlegt, sollte ihn schriftlich mit Unterschrift einreichen, etwa per Brief oder Fax, oder ihn persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklären. Eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht aus.
Nicht jeder Einspruch muss sich gegen alles richten
Ein Einspruch kann nach § 410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn beispielsweise der Tatvorwurf nicht bestritten wird, aber die Höhe der Tagessätze, eine Nebenfolge oder ein anderer Teil der Rechtsfolgen überprüft werden soll. Ob eine Beschränkung wirksam und strategisch sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Vorsicht: Nach Einspruch kann es auch schlechter werden
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass das Gericht nach einem Einspruch niemals eine höhere Strafe verhängen dürfe. § 411 Abs. 4 StPO stellt klar, dass das Gericht bei seiner späteren Entscheidung an den Ausspruch des Strafbefehls nicht gebunden ist, soweit Einspruch eingelegt wurde. Ein unbeschränkter Einspruch kann daher im ungünstigen Fall auch zu einer strengeren Rechtsfolge führen.
Ob sich ein Einspruch dennoch lohnt, lässt sich erst nach Prüfung der Ermittlungsakte seriös beurteilen.
Kann ein Einspruch zurückgenommen werden?
Nach § 411 Abs. 3 StPO kann der Einspruch grundsätzlich bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Nach Beginn der Hauptverhandlung gelten allerdings zusätzliche Voraussetzungen; insbesondere kann nach § 303 StPO eine Zustimmung erforderlich sein. Auch eine Rücknahme sollte deshalb nicht vorschnell erklärt werden.
Ist der Einspruch verspätet oder aus anderen Gründen unzulässig, wird er nach § 411 Abs. 1 StPO grundsätzlich ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen.
Einspruchsfrist verpasst: Wiedereinsetzung beim Strafbefehl
Wer die Zwei-Wochen-Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muss auch die versäumte Handlung nachgeholt werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.
Ein typischer Fall ist der Urlaub: Wurde der Strafbefehl während einer vorübergehenden Abwesenheit in den Briefkasten eingelegt, kann eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Wer allerdings wusste, dass gegen ihn ermittelt wird, muss eher mit einer Zustellung rechnen und entsprechend vorsorgen.
Die Anforderungen sind streng. Deshalb sollte bei einer möglichen Fristversäumnis sofort anwaltliche Hilfe gesucht werden.
Fazit
Ein Strafbefehl sollte niemals ignoriert werden. Notieren Sie sofort das Zustellungsdatum auf dem Umschlag und berechnen Sie das Fristende. Nach zwei Wochen kann eine strafrechtliche Entscheidung rechtskräftig werden, ohne dass zuvor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Wer den Tatvorwurf oder die Rechtsfolge prüfen lassen möchte, sollte deshalb unmittelbar nach Zustellung einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Duisburg kontaktieren und Akteneinsicht veranlassen.
FAQ: Häufige Fragen zur Einspruchsfrist beim Strafbefehl
Die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO).
Dann endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 43 Abs. 2 StPO).
In der Regel nicht. Der Einspruch muss schriftlich, etwa per Brief oder Fax, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden und innerhalb der Frist beim Gericht eingehen.
Ja. Die Frist läuft ab Zustellung, auch während eines Urlaubs. Unter Umständen kommt aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Für die wirksame Einlegung ist grundsätzlich keine ausführliche Begründung erforderlich. Eine Begründung kann nach Akteneinsicht strategisch sinnvoll sein.
Ja. Der Einspruch kann nach § 410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, wenn die Beschränkung rechtlich wirksam möglich ist.
Ja. Bei einem unbeschränkten Einspruch ist das Gericht nach § 411 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist steht der Strafbefehl grundsätzlich einem rechtskräftigen Urteil gleich und kann vollstreckt werden.
Nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.



