Blitzer-Apps und Dashcams gehören für viele Autofahrer längst zum Alltag. Rechtlich werden beide Technologien jedoch sehr unterschiedlich behandelt. Während die Nutzung einer Blitzer-Warnfunktion während der Fahrt grundsätzlich verboten ist, können Dashcam-Aufnahmen nach einem Verkehrsunfall zu einem wichtigen Beweismittel werden. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen der Frage, ob eine Aufnahme rechtmäßig erstellt wurde, und der Frage, ob sie in einem Gerichtsverfahren verwertet werden darf. Gerade bei streitigen Unfallhergängen oder Bußgeldverfahren kann deshalb eine frühzeitige Prüfung durch unseren Anwalt für Verkehrsrecht in Duisburg sinnvoll sein.
Sind Blitzer-Apps in Deutschland erlaubt?
Die bloße Installation einer Blitzer-App auf dem Smartphone ist nicht generell verboten. Unzulässig ist jedoch die Nutzung der Warnfunktion durch den Fahrzeugführer während der Fahrt. § 23 Abs. 1c StVO verbietet es, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bei Smartphones und Navigationsgeräten mit vielen Funktionen bedeutet dies: Die Blitzer-Warnfunktion darf während der Fahrt nicht verwendet werden.
Wer als Fahrer einen Blitzerwarner nutzt, muss nach dem Bußgeldkatalog mit 75 Euro Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Wichtig ist zudem, dass die Rechtsprechung auch Umgehungsversuche über den Beifahrer kritisch bewertet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat 2023 entschieden, dass ein Fahrer gegen das Verbot verstoßen kann, wenn die Beifahrerin oder der Beifahrer die App verwendet und der Fahrer sich die Warnhinweise bewusst zunutze macht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23). Es genügt daher nicht ohne Weiteres, das Smartphone einfach auf den Beifahrersitz zu verlagern.

Dashcams: Darf der Straßenverkehr aufgezeichnet werden?
Bei Dashcams ist die Rechtslage differenzierter. Die Geräte zeichnen das Verkehrsgeschehen vor oder hinter dem Fahrzeug auf und können nach einem Unfall wichtige Details dokumentieren. Das kontinuierliche Speichern von Kennzeichen, Personen und Verhaltensweisen unbeteiligter Verkehrsteilnehmer erzeugt erhebliche datenschutzrechtliche Probleme.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Eine Aufzeichnung ist nur zulässig, wenn die berechtigten Interessen an der Beweissicherung die Schutzrechte und Grundfreiheiten der anderen Verkehrsteilnehmer im Einzelfall überwiegen.
Vorzugswürdig sind Systeme, die kurze Sequenzen in einer Schleife aufzeichnen, ältere Daten automatisch überschreiben und nur bei einem besonderen Ereignis, etwa einer starken Verzögerung oder Kollision, die relevante Sequenz dauerhaft sichern. Eine Dashcam ist damit nicht schlechthin verboten. Entscheidend sind die konkrete technische Ausgestaltung und die Art der Nutzung.
Wer eine Dashcam verwendet, sollte insbesondere auf kurze Speicherintervalle, automatische Überschreibung und eine möglichst sparsame Datenerfassung im Sinne des Gebots der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) achten. Eine dauerhafte Tonaufnahme sollte deaktiviert werden, weil das nichtöffentlich gesprochene Wort nach § 201 StGB besonders geschützt ist.
BGH: Dashcam-Aufnahmen können vor Gericht verwertbar sein
Für Verkehrsunfallprozesse besonders wichtig ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17). Der BGH stellte klar, dass eine permanente und anlasslose Dashcam-Aufzeichnung zwar datenschutzrechtlich unzulässig sein kann. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Das Gericht entscheidet über die Verwertbarkeit einer Aufnahme durch eine Abwägung der jeweiligen Interessen im konkreten Einzelfall.
Für Unfallgeschädigte ist diese Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung. Steht etwa Aussage gegen Aussage und lässt sich ohne Video nicht klären, wer die Fahrspur gewechselt, die Vorfahrt missachtet oder eine rote Ampel überfahren hat, kann die Dashcam-Aufnahme entscheidend sein. Der Grundsatz lautet deshalb: Datenschutzrechtlich problematisch aufgenommen bedeutet nicht automatisch unverwertbar vor Gericht.
Dashcam-Aufnahmen im Bußgeld- und Strafverfahren
Auch in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach privat und möglicherweise rechtswidrig angefertigte Videoaufnahmen stets unverwertbar wären. Das OLG Stuttgart hat bereits 2016 die Verwertung einer privaten Dashcam-Aufzeichnung in einem Bußgeldverfahren grundsätzlich zugelassen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016 – 4 Ss 543/15). Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls und die Interessenabwägung.
Dabei sollten Autofahrer bedenken, dass eine Dashcam nicht nur entlasten kann. Zeigt die eigene Aufnahme beispielsweise einen erheblichen Rotlichtverstoß, eine riskante Fahrweise oder möglicherweise sogar ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen, kann sie auch belastende Informationen enthalten. Wer bereits Betroffener eines Bußgeldverfahrens oder Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, sollte daher nicht vorschnell selbst Videomaterial an Polizei oder Bußgeldbehörde übersenden.
Eine vorherige Prüfung durch unseren erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann verhindern, dass unbeabsichtigt zusätzliche Beweismittel gegen die eigene Person geliefert werden.
Was sollten Autofahrer nach einem Unfall tun?
Hat eine Dashcam einen Unfall aufgezeichnet, sollte die betreffende Sequenz möglichst sofort gesichert werden, bevor sie durch die Loop-Funktion überschrieben wird. Die Originaldatei sollte unverändert erhalten bleiben. Bearbeitete oder zusammengeschnittene Videos können spätere Fragen zur Authentizität auslösen.
Sinnvoll ist es außerdem, zusätzlich Unfallfotos anzufertigen, Zeugen zu notieren und – soweit erforderlich – die Polizei hinzuzuziehen. Bei streitiger Haftung kann eine Dashcam-Aufnahme gemeinsam mit Fotos, Zeugenangaben, der polizeilichen Unfallmitteilung und einem Sachverständigengutachten ein entscheidender Bestandteil der Beweisführung sein. Eine genaue Prüfung des konkreten Falls bestimmt den richtigen Zeitpunkt für die Nutzung des Videos vor Gericht oder gegenüber der Versicherung.
Gerade bei hohen Reparaturkosten, Personenschäden oder ungeklärter Haftungsverteilung empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht in Duisburg.
Fazit: Blitzer-Apps und Dashcam rechtlich klar trennen
Blitzer-Apps und Dashcams dürfen rechtlich nicht gleichbehandelt werden. Die Nutzung einer Blitzer-Warnfunktion während der Fahrt ist für den Fahrzeugführer verboten und kann mit Bußgeld und Punkt geahndet werden. Dashcams sind dagegen nicht grundsätzlich unzulässig.
Problematisch sind vor allem dauerhafte und anlasslose Aufzeichnungen. Gleichzeitig können Dashcam-Videos nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem Verkehrsunfallprozess ein sehr wichtiges Beweismittel sein – selbst dann, wenn die Aufzeichnung datenschutzrechtlich nicht in jeder Hinsicht zulässig war.
Wer nach einem Verkehrsunfall Dashcam-Material besitzt oder wegen der Nutzung einer Blitzer-App einen Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte die rechtlichen Möglichkeiten sorgfältig prüfen lassen. Unsere Kanzlei kann nach Akteneinsicht beurteilen, ob ein Einspruch sinnvoll ist und wie vorhandene Videoaufnahmen im konkreten Verfahren eingesetzt werden können.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Blitzer-Apps und Dashcams
Ja. Die bloße Installation ist nicht das Problem. Verboten ist grundsätzlich die Nutzung der Warnfunktion durch den Fahrzeugführer während der Fahrt.
Nein, nicht uneingeschränkt. Nutzen Sie als Fahrer die Warnungen des Beifahrers bewusst mit, liegt nach der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23.) ebenfalls ein Verstoß vor. Der Beifahrer darf die App nur dann nutzen, wenn der Fahrer davon keine Kenntnis nimmt.
Es drohen 75 Euro Geldbuße und ein Punkt im Fahreignungsregister.
Eine Dashcam ist nicht generell verboten. Datenschutzrechtlich vorzugswürdig sind kurze, automatisch überschriebene Sequenzen und eine ereignisbezogene Speicherung.
Ja. Der BGH hat entschieden, dass eine Aufnahme im Verkehrsunfallprozess nach einer Interessenabwägung verwertbar sein kann, selbst wenn ihre Anfertigung datenschutzrechtlich problematisch war.
Das ist möglich. Enthält das Video belastende Informationen zum eigenen Fahrverhalten, können diese für ein Bußgeld- oder Strafverfahren relevant werden.
Nicht immer. Streitige Haftungsfragen und belastende Inhalte machen eine sorgfältige Abwägung der Vorlagetaktik notwendig.
Bei streitiger Haftungsverteilung, Personenschäden, hohen Schadenssummen oder wenn Sie selbst einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat beschuldigt werden, sollten Sie unmittelbar nach dem Unfall einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren.
Eine Durchsuchung des Smartphones durch die Polizei ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, etwa bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit und Gefahr im Verzug. Ein anlassloses Durchsuchen ohne Ihre Einwilligung oder ohne richterlichen Beschluss ist grundsätzlich rechtswidrig.



